- Direktversicherung
- I. Charakterisierung:1. Begriff: Durchführungsweg der ⇡ betrieblichen Altersversorgung; Lebensversicherungsvertrag (⇡ Lebensversicherung) zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und der Versicherungsgesellschaft zu Gunsten des Arbeitnehmers (bzw. nach § 17 BetrAVG gleichgestellten Personen) und/oder dessen Hinterbliebenen.- 2. Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses: Versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Begünstigung (direkte ⇡ Bezugsberechtigung) des Arbeitnehmers und/oder der Hinterbliebenen ist unwiderruflich (a) nach Eintritt der gesetzlich vorgesehenen ⇡ Unverfallbarkeit, (b) bei ⇡ Entgeltumwandlung sofort. Der Arbeitgeber behält die Gestaltungsrechte (z.B. Widerruf der Bezugsberechtigung; Kündigung des Versicherungsvertrags) und ist zur Zahlung der Prämien verpflichtet; der Arbeitnehmer kann an der Prämienzahlung beteiligt werden, insoweit ist die Versicherung jedoch als Eigenvorsorge des Arbeitnehmers anzusehen (v.a. im Rahmen der steuerlichen Behandlung; eine Ausnahme bildet nur die Entgeltumwandlung).II. Mitbestimmungsrecht:Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entspricht dem Mitbestimmungsrecht bei der ⇡ Direktzusage.III. Steuerliche Behandlung/Sozialversicherungspflicht:1. Beim Arbeitnehmer: a) Vor Fälligkeit: Die Prämien sind grundsätzlich ⇡ Arbeitslohn. Sie sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig und im Rahmen der ⇡ Beitragsbemessungsgrenzen sozialversicherungspflichtig. Der lohnsteuerpflichtige Teil kann ggf. vom Arbeitnehmer im Rahmen der für ihn maßgebenden Höchstbeträge als ⇡ Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann ab 1996 die Beiträge zur D. bis zu einer Höhe von 1.752 Euro mit einem Steuersatz von 20 Prozent pauschal versteuern (§ 40b EStG). In diesem Fall ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Soweit die Beiträge zur D. pauschal versteuert werden, gehören sie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.- b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls: Kapitalleistungen fließen dem Arbeitnehmer bzw. den Hinterbliebenen üblicherweise lohnsteuer- bzw. einkommensteuerfrei zu. Lediglich dann, wenn eine nach dem 31.12.1973 abgeschlossene D. nicht den Anforderungen des § 10 I Nr. 2 EStG (Voraussetzung, um als Vorsorgeaufwendung zu gelten) entspricht, unterliegen die in der Versicherungsleistung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Kapitalertragsteuer (sie sind Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG). Rentenleistungen sind stets mit dem Ertragsanteil Einnahmen im Rahmen der sonstigen Einkünfte, § 22 Nr. 1 EStG (⇡ Rentenbesteuerung). Fließen die Leistungen dem Arbeitnehmer selbst zu, so gehören sie nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb, fließen sie den Hinterbliebenen zu, nur insoweit, wie sie die Angemessenheit überschreiten.- 2. Beim Arbeitgeber: a) Vor Fälligkeit: Prämien sind abzugsfähige ⇡ Betriebsausgaben. Im Übrigen sind zwei Wege zu unterscheiden: Wird der Arbeitnehmer mit der Lohnsteuer belastet, führt das beim Arbeitgeber (soweit das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschreitet) zu entsprechend höheren Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Übernimmt dagegen der Arbeitgeber die durch die D. veranlasste Lohnsteuer, kann er auch diesen Betrag als Betriebsausgaben geltend machen. Nutzt er in diesem Zusammenhang die Vorteile der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40b EStG, mindert sich nicht nur die Steuerlast, darüber hinaus sind grundsätzlich gemäß Arbeitsentgeltverordnung die pauschal versteuerten Direktversicherungsprämien kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. In der Ertragsteuerbilanz des Arbeitgebers keine Aktivierung der Versicherung, solange und soweit der Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen begünstigt sind. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsanspruch abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich schriftlich verpflichtet, den Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre (§ 4b EStG).- b) Bei Fälligkeit: Fließen die Leistungen dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zu, hat das für den Arbeitgeber keine steuerliche Wirkung.IV. Vor- und Nachteile:1. Vorteile: Das Versicherungswagnis wird von der Versicherungsgesellschaft getragen. Bei entsprechender Vertragsgestaltung kann durch die versicherungsrechtliche Regelung das evtl. mit der Unverfallbarkeit zusammenhängende Nachfinanzierungsrisiko ausgeschlossen werden. Altersversorgung ohne Beitragspflicht beim PSVaG ist möglich (⇡ Betriebsrentengesetz (BetrAVG)), und zwar ohne Verlustrisiko für den Versorgungsanwärter. Außerdem entfallen für den Arbeitgeber Gutachten und Bilanzierungsprobleme. Er kann seine Lasten auf die Beitragszahlung während der Zeit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers beschränken. Aus diesen Gründen eignet sich die D. v.a. für kleinere Unternehmen. Sie ist aber auch in größeren Unternehmen verbreitet, da Versicherungsverträge den individuellen Bedürfnissen leitender Angestellter oder einzelner Personen angepasst werden können. Ferner kann die Versicherung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen leicht übertragen werden. Der neue Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst können sie dann weiterführen. Darüber hinaus bietet die steuerliche Wirkung der D. Vorteile. Kapitalleistungen kann der Arbeitgeber durch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen ohne bzw. ohne wesentlichen Mehraufwand lohnsteuerfrei (sowohl während der Anwartschaft als auch bei Fälligkeit und Auszahlung) zukommen lassen. Die D. eignet sich daher v.a. für Kapitalversprechen. Dieses Vorteils wegen steht sie in mehrstufigen Systemen häufig neben ⇡ Direktzusagen (⇡ betriebliche Altersversorgung).- 2. Nachteile: Das Vermögen zur Sicherstellung der Versorgungsansprüche wird beim Versicherungsunternehmen angesammelt (Liquiditätseinbuße für das Unternehmen). Durch die Möglichkeit ein zinspflichtiges Policendarlehen aufzunehmen, ist allerdings eine ständige Finanzierungsreserve vorhanden. Außerdem können Direktversicherungsprämien, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer (grundsätzlich im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer) nicht trägt, den Arbeitnehmer außerordentlich belasten; sie sind nämlich bereits während der Anwartschaftszeit lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitsentgelt (im Gegensatz zur ⇡ Direktzusage).V. Anwendung: Wenn der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung durch Pensionskasse oder Pensionsfonds anbietet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine D. Die Höchstbeträge für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG sind mit Zuwendungen zu einer ⇡ Pensionskasse oder zu ⇡ Pensionsfonds noch nicht ausgeschöpft. In jedem Fall muss jedoch der Arbeitgeber zu einer entsprechenden Vereinbarung bereit sein.- Vgl. auch ⇡ Entgeltumwandlung.
Lexikon der Economics. 2013.